Sollen polizeiliche, präventive Telekommunikationsüberwachung erlaubt sein?

Die TKÜ stellt einen erheblichen Grundrechtseingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis dar. Sie darf daher nur als letztes Mittel bei Straftaten von erheblicher Bedeutung möglich sein. Eine polizeilich-präventive TKÜ richtet sich nicht gegen Verdächtige einer Straftat, sondern gegen Personen, die eine Straftat begehen könnten und deren Kontakt- und Begleitpersonen. Ohne Verdacht einer schweren Straftat ist dieser Grundrechtseingriff nicht verhältnismäßig.