Legale Diskriminierung: Das Kirchliche Arbeitsrecht

Die Institution Kirche genießt in Deutschland trotz der in der Verfassung festgelegten Trennung vom Staat eine Vielzahl von Privilegien [1]. Der Staat treibt die Kirchensteuer ein, kirchliche Einrichtungen werden zu großen Teilen mit Steuergeldern finanziert, die Gehälter und Pensionen von Bischöfen bezahlt der Staat und in fast jeder Schule gibt es christlich geprägten Religionsunterricht [2]. Die Liste staatlicher Sonderbehandlungen für Glaubensgemeinschaften ist schier endlos. Die Kirche beeinflusst das Leben vieler Menschen in Deutschland, sowohl auf positive als auch negative Weise. Dazu zählen Angebote für Patienten, Hilfesuchende und Menschen, die die Dienstleistungen der kirchlich betriebenen Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe, Rettungsdienste und Kitas in Anspruch nehmen. Diese gemeinnützigen Tätigkeiten könnten ohne den Einsatz zahlreicher Mitarbeiter niemals bewältigt werden. Doch genau diese Mitarbeiter stehen aufgrund des kirchlichen Arbeitsrechts, das zu den oben genannten Privilegien der Kirche gehört, in einem prekären Abhängigkeitsverhältnis. Obwohl Religionsgemeinschaften eigentlich dem staatlichen Arbeitsrecht unterliegen sollten, genießen sie eine besondere verfassungsrechtliche Stellung, die ihnen Selbstverwaltungsrechte in inneren Angelegenheiten und insbesondere bei Beschäftigungsverhältnissen gewährt [3]. Dieser Umstand allein stellt bereits ein erhebliches Problem dar. Verschlimmert wird die Situation noch dadurch, dass die christlichen Kirchen und ihre Einrichtungen, wie die Diakonie oder Caritas, zu den größten Arbeitgebern in Deutschland zählen [3]. Immer wieder gibt es Fälle, bei denen Mitarbeitern aufgrund von Kirchenaustritten, ihrer sexuellen Orientierung oder religionskritischer Äußerungen gekündigt wird [4]. Die Mitarbeiter der Kirche und ihrer Einrichtungen haben nur sehr eingeschränkte Mitbestimmungsrechte, und Gewerkschaften werden im Kirchenrecht ausgegrenzt. Dies alles ist in Deutschland legal, aufgrund einer Sonderregelung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), die im Widerspruch zum EU-Recht steht [6].  Ist das der Weg eines säkularen Staates? Nein. Fairness am Arbeitsplatz und eine würdige, gleiche Behandlung durch das Arbeitsrecht sind unverhandelbare Grundsätze. Konfession, sexuelle Orientierung und das private Leben dürfen keinerlei Einfluss auf ein Anstellungsverhältnis haben. Mitbestimmung und demokratische Teilhabe an betrieblichen Angelegenheiten sollten grundlegende Säulen einer sozialen Marktwirtschaft sein, unabhängig davon, wer der Arbeitgeber ist. Die institutionelle Trennung von Staat und Kirche ist für eine moderne und fortschrittliche Gesellschaft unabdinglich und muss konsequent und ohne Ausnahmen durchgesetzt werden. Dafür setzt sich die Partei der Humanisten ein! Daher unterstützen wir, zusammen mit über 9.000 Unterzeichnern, die Petition „Gleiches Recht für kirchliche Beschäftigte“. Die Petition fordert den Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, auf, dem Ampel-Koalitionsvertrag nachzukommen, das kirchliche Sonderrecht zu prüfen und zu es überarbeiten. Es gibt zwei konkrete Forderungen: Es ist höchste Zeit, diese Ungerechtigkeiten und Verbindungen zwischen Staat und Kirche aufzulösen. Hilf auch du dabei, unsere Gesellschaft ein Stück gerechter und den deutschen Staat ein Stück säkularer zu machen! Hier findest du alle Informationen zur Petition und kannst sie unterschreiben! Unsere detaillierte Auseinandersetzung mit Glaubensgemeinschaften in Deutschland findest du in unserem Programm. Quellen: [1] Bundeszentrale für politische Bildung, 2018. Staat und Religion in Deutschland Historische und aktuelle Dynamiken im Religionsrecht [2] Juraforum, 2023. Privilegien der Kirchen in Deutschland: Was ist damit gemeint? [3] Bundeszentrale für politische Bildung, 2023. Kirchliches Arbeitsrecht   [4] Deutsche Welle, 2022. Geschieden oder homosexuell: Kirche ändert Arbeitsrecht [5] ver.di, 2023. Gleiches Recht für kirchlich Beschäftigte [6] Süddeutsche Zeitung, 2018. Machtwort gegen selbstgemachte Sonderregeln der

Die Kirche verpflichtet sich zu weniger Diskriminierung

Das sollte eigentlich selbstverständlich sein, ist aber bei Weitem nicht ausreichend. Konkret geht es um das Arbeitsrecht in der katholische Kirche. Wer für die katholische Kirche arbeitet, ist bislang einem mittelalterlichen Arbeits-un-recht unterstellt. Selbst im Privatleben wurde herumgeschnüffelt, was sogar zur Kündigung führen konnte. Die Bischöfe wollen das nun ändern [1]. Dies beruht nicht auf einer plötzlichen Einsicht. Der EuGH hat bereits 2018 eine Entscheidung zum kirchlichen Arbeitsrecht getroffen. So stellte der EuGH fest, dass die Kirchen nicht frei sind in der Festlegung von Stellenprofilen [2].  Die Gesetzgebung muss nun nachziehen und die Kirchen wollen dem aktiv zuvorkommen, um den heiligen Schein zu wahren. Die Partei der Humanisten setzt sich für die konsequente Trennung von Staat und Kirche ein. Konkrete politische Forderungen erheben wir insbesondere in jenen Bereichen, in denen religiöse Privilegien anderen Grundrechten entgegenstehen. Hierzu gehört das kirchliche Arbeitsrecht, der sog. ​„​Dritte Weg” [3]. Es erlaubt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Beschäftigten in kirchlichen Betrieben (insbesondere Caritas und Diakonie) stark eingeschränkt wird, wenn sich diese in ihrem Privatleben nicht an religiöse Moralvorstellungen halten [4]. Beim kirchlichen Arbeitsrecht räumt der Staat den Kirchen ein Selbstbestimmungsrecht ein, das aus unserer Sicht nicht durch das im Grundgesetz geregelte Selbstverwaltungsrecht [5] gedeckt ist. Derzeit gibt es drei Wege der Arbeitsvertragsgestaltung. Der „Erste Weg“ bezeichnet die Festlegung der Inhalte des Arbeitsvertrages alleine durch den Arbeitgeber. Beim „Zweiten Weg“ werden die Inhalte zuvor in Tarifverhandlungen zwischen zwei Tarifparteien (z. B. Arbeitgeber und Gewerkschaft) als Kompromiss beschlossen. Der sogenannte „Dritte Weg“ bezeichnet die Arbeitsvertragsgestaltung kirchlicher Arbeitgeber. ​Genauer gesagt, ist es eine Arbeitsrechtssetzung durch eine ​arbeitsrechtliche Kommission. ​Dies ​ist​ ein Gremium, welches durch ein Kirchengesetz geschaffen wurde und mit Vertretern von Dienstgebern und Dienstnehmern paritätisch besetzt ist [6]. Dazu gehören insbesondere auch Caritas und Diakonie. Diese sind nach dem Staat der zweitgrößte Arbeitgeber Deutschlands. Für ca. 1,4 Millionen Menschen regelt das kirchliche Arbeitsrecht das Berufsleben [7]. Mehr zum Thema findet ihr auf unser Homepage: https://www.pdh.eu/programmatik/kirchliches-arbeitsrecht/ Aus den genannten Problemen leitet sich folgende Kernforderung ab: Gesetze, die den Kirchen das Verfassen eigener Normen für Beschäftigte erlauben, die nicht in kirchlichen Kernbereichen [7] tätig sind, sollen so angepasst werden, dass entsprechende Eingriffe der Kirchen nicht mehr möglich sind. Die Forderungen im Einzelnen: [1] https://www.tagesschau.de/inland/kirchliches-arbeitsrecht-101.html [2] https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-kichen-arbeitsrecht-kuendigung-diskriminierung-gerichte/ [3] Der Begriff steht in keinerlei Zusammenhang mit der als rechtsextrem eingestuften Partei „Der III. Weg“. [4] vgl. z. B. Darstellung bei GerDiA-Projekt [Stand: 27.05.2020] [5] Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV [6] Rechtslupe Arbeitsrecht der Dritte Weg [Stand: 27.05.2020] [7] PDF Zahlen und Fakten Katholische Kirche, PDF Zahlen und Fakten Evangelische Kirche (Addition der Zahlen von DBK und EKD) [Stand: 27.05.2020]