Beschneidung
Wir setzen uns für das Recht auf körperliche Unversehrtheit auch bei Kindern ein. Dieses Recht ist höher zu gewichten als das Recht auf freie Religionsausübung der Eltern. Medizinisch nicht-indizierte Genitalbeschneidungen an Jungen sind gesetzlich zu verbieten. Erst im einwilligungsfähigen Alter soll jeder Mensch selbst entscheiden, ob er sich diesem Eingriff unterzieht. In diesem Zuge setzen wir uns für eine Streichung des § 1631d BGB sowie für Aufklärungskampagnen zu diesem Thema ein.
Die medizinisch nicht notwendige Beschneidung von Kindern lehnen wir ab. Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung und genießt den Schutz vor Gewaltanwendung. Diese Grundsätze werden durch die aktuelle Rechtslage zur religiös – nicht medizinisch – begründeten Beschneidung von Jungen untergraben. Wir fordern, diesen rechtlichen und ethischen Irrtum zu korrigieren. Der Gesetzgeber benachteiligt hier Jungen aufgrund ihres biologischen Geschlechts. Das ist inakzeptabel.
Medizinisch nicht-indizierte Eingriffe an den Genitalien von Mädchen sind in Deutschland verboten. Es gibt verschiedene Formen der weiblichen Genitalbeschneidung. Diese werden von der WHO in die Stadien I bis IV unterteilt und beschreiben jeweils eine Zunahme an funktionellem Verlust. Die Auswirkungen der stark verstümmelnden Formen (II, III, IV) sind mit der Beschneidung bei Jungen nicht vergleichbar. Die weibliche Genitalbeschneidung der Form I, bei der die Klitorisvorhaut entfernt wird, ähnelt anatomisch der männlichen Beschneidung, bei der die Vorhaut der Eichel amputiert wird. Auch diese vergleichsweise weniger invasive Form der Beschneidung bei Mädchen ist in Deutschland zu Recht verboten. Sie stellt einen ungerechtfertigten Eingriff in die körperliche Unversehrtheit von Mädchen dar. Jungen sind bisher in einer vergleichbaren Situation ungeschützt und werden dadurch auf Grundlage ihres Geschlechts diskriminiert.
Wir halten dieses Messen mit zweierlei Maß für einen Bruch des grundgesetzlich verankerten Verbots geschlechtsbasierter Benachteiligung. Ebenso erachten wir die Handlungen, die aus dem Paragraphen 1631d BGB resultieren, für einen Verstoß gegen das Recht eines jeden Kindes auf körperliche Unversehrtheit.
Dass nach aktuellem medizinischen Stand Beschneidungen keinen nachweisbaren Nutzen besitzen, ist noch nicht hinreichend und flächendeckend bekannt. Dass die männliche Vorhaut sogar eine schützende Funktion innehat und zu dem sensibelsten Teil des männlichen Geschlechtsorgans gehört, sollte dringend mittels Aufklärungskampagnen in Schulen und vor allem durch Ergänzungen der Lehr- und Studienpläne in medizinischen Bildungseinrichtungen vermittelt werden.Sofern keine medizinische Notwendigkeit vorliegt, muss das Beschneiden aufgrund von religiösen, traditionellen, vermeintlich hygienischen oder ästhetischen Motiven verhindert werden. Das Wohl des Kindes ist höher zu gewichten als der Wunsch der religiös geprägten Eltern, welcher die Amputation sensibler Teile der Genitalien bei ihren Kindern vorsieht.
Beschneidung stellt einen ungerechtfertigten Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Kindes dar.
Konkret fordern wir
- Medizinisch nicht-indizierte Genitalbeschneidung an nicht-einwilligungsfähigen Jungen ist gesetzlich zu verbieten – analog zur Regelung von Genitalbeschneidung an Mädchen
- Streichung des § 1631d BGB (Beschneidung an nicht-einwilligungsfähigen Jungen ohne medizinische Indikation und Beschneidung durch nicht medizinisch geschultes Personal)
- Breit angelegte Aufklärung, über die Risiken der Amputation von hoch sensiblen Teilen der Genitalien, sowie Bereitstellung von Informationen über den Nutzen der Vollständigkeit dieser Organe
- Das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit, Selbstbestimmung und Schutz vor Gewaltanwendung muss Vorrang haben vor dem Recht der Eltern auf freie Religionsausübung.
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